+++Wichtig: Versicherungsschutz von digitalen Endgeräten+++

Liebe KollegInnen,

Aus zahlreichen Schulen im Heidekreis erhielten wir die Anfrage, ob die im Distanzunterricht und/oder in den Schulen zum Einsatz kommenden von Lehrkräften bzw. MitarbeiterInnen privat angeschafften digitalen Endgeräte im Schadenfall durch den Dienstherren versichert sind.

Dies haben wir für euch bei unseren Hausjuristen nachgefragt und folgende Informationen erhalten:

Eine „Versicherung“ besteht für die im Dienst eingesetzten privaten Endgeräte nicht. 

Es können gemäß § 83 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Gegenstände, die in Ausübung oder infolge des Dienstes beschädigt wurden oder abhanden gekommen sind, wohl ggf. ersetzt werden.

Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, liegt die Bewilligung des Sachschadensersatzes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen des Dienstherrn.

Anträge auf Leistungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Eintritt des Schadens schriftlich gestellt werden. Die Monatsfrist ist auch dann einzuhalten, wenn die Höhe des Schadens selbst, die in Einzelfällen ggf. durch Sachverständige oder Werkstätten ermittelt werden muss, noch nicht sofort feststeht.

Für Tarifbeschäftigte gelten die Bestimmungen über den Sachschadenersatz über den Erlass des Niedersächsischen Finanzministerium (MF): Anwendung der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 14.09.2007 gleichfalls.